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Werkes in den Fällen des § […] 51 […] vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich

2017-07-29 2 Dailymotion

Schrift zu erforschen und kennen zu lernen.}} 80. {{|lang=la| Lectio sacræ Scripturæ est pro omnibus.}} {{| Das Lesen der heiligen Schrift ist für alle.}} Zitatrecht[Quelltext bearbeiten] Hier ist besonders § 51 des deutschen Urheberrechtsgesetzes wichtig, der sich innerhalb des Urheberrechts damit befasst, inwieweit Zitate zulässig sind. Entscheidend für die Frage, ob ein Zitat verwendet werden darf oder nicht, ist sein Zweck. Ist der Zweck eines Zitates, eine eigene Aussage zu untermauern, so ist das Zitat zulässig. Natürlich sollte die Länge des Zitates in einem vernünftigen Verhältnis zum restlichen Text stehen, und – noch entscheidender – die eigene geistige Leistung sollte in einem angemessenen Verhältnis zum zitierten Text stehen. „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“ – § 51 UrhG Es sei auch auf § 63 Abs. 1 UrhG hingewiesen, in dem die Verpflichtung zur Quellenangabe geregelt ist: „Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § […] 51 […] vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. […] Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem

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